BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
21. Februar 2024(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑694/23 [Edo](1)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 2023, in dem Verfahren
F. A.
gegen
Bundesrepublik Deutschland
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin L. Medina
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband – bereits gewährter Schutz) (C‑483/20, EU:C:2022:103) übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
2 Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 26. Januar 2024 über e‑Curia mitgeteilt, dass es das Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten möchte.
3 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
4 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑694/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 21. Februar 2024
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |