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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck – Österreich) – Siegfried Pohl/ÖBB Infrastrktur AG

(Rechtssache C-429/12)1

(Vorabentscheidungsersuchen – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 45 AEUV – Richtlinie 2000/78/EG – Ungleichbehandlung wegen des Alters – Ermittlung des Stichtags für das Vorrücken auf der Gehaltsskala – Verjährungsfrist – Effektivitätsgrundsatz)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Innsbruck

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Siegfried Pohl

Beklagte: ÖBB Infrastrktur AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Oberlandesgericht Innsbruck – Auslegung von Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 45 AEUV sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) – Zeitlicher Anwendungsbereich – Zeit vor dem Beitritt – Vergütung der Arbeitnehmer des Bahntransportsektors – Nationale Regelung und Tarifvertrag, nach denen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs zurückgelegte Beschäftigungszeiten bei der Bestimmung der Vergütung nicht berücksichtigt werden – Berücksichtigung der Hälfte der nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers außer im Fall des Erwerbs der Berufserfahrung bei einem „quasi öffentlichen“ nationalen Unternehmen oder bei dem nationalen Eisenbahnunternehmen – Verjährungsfrist

Tenor

Das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz der Effektivität, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, nach der für das Recht eines Arbeitnehmers, eine Aufwertung der bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigenden Dienstzeiten zu verlangen, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, die mit dem Abschluss der Vereinbarung, aufgrund deren dieser Stichtag ermittelt wurde, oder mit der unrichtigen Gehaltseinstufung beginnt.

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1 ABl. C 9 vom 12.1.2013.