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Klage, eingereicht am 7. Januar 2014 – Taetel/Kommission

(Rechtssache T-29/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Taetel, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Navarro Varona und P. Vidal Martínez sowie Rechtsanwälte J. López-Quiroga Teijero und G. Canalejo Lasarte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und deren Rückforderung von den Investoren angeordnet wird;

hilfsweise, die Art. 1, 2 und 4 Abs. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Investoren als Begünstigte genannt werden, die die angebliche Beihilfe zurückzahlen müssen;

hilfsweise, die in Art. 4 Abs. 1 a. E. des Beschlusses angeordnete Rückforderung der Beihilfe von den Investoren wegen Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens für nichtig zu erklären, da die Rückforderung nicht für einen Zeitpunkt vor der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses angeordnet werden durfte;

hilfsweise, Art. 2 des Beschusses für nichtig und das Verfahren zur Bestimmung des von den Investoren zurückzuzahlenden angeblichen Vorteils für rechtswidrig zu erklären;

Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für inexistent oder, hilfsweise, teilweise für nichtig zu erklären, soweit er das Verbot betrifft, „die Last der Rückforderung auf andere Personen zu übertragen“, da es sich um eine Feststellung zu dem Verbot oder der angeblichen Nichtigkeit der Vertragsbestimmungen handelt, wonach Dritte für die Beträge, die die Investoren dem spanischen Staat zurückzahlen müssen, in Regress genommen werden können, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache wird derselbe Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-700/13, Bankia/Kommission, T-719/13, Lico Leasing und Pequeños y Medianos Astilleros de Reconversión/Kommission, sowie T-3/14, Anudal Industrial/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln den in diesen Rechtssachen geltend gemachten.

Insbesondere wird ein Verstoß gegen Art. 107 AEUV gerügt, da in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen werde, dass das fragliche, auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbare Steuersystem für den Erwerb von neuen Schiffen insgesamt eine staatliche Beihilfe darstelle.

Außerdem verstoße der Beschluss auch gegen Art. 107 AEUV, weil er davon ausgehe, dass es sich bei den Maßnahmen, aus denen dieses Steuersystem bestehe, um eine „neue“ staatliche Beihilfe handele.

Hilfsweise macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens sowie gegen die Art. 107, 108 und 206 AEUV geltend, weil die Begünstigten und die zurückzufordernden Beträge fehlerhaft bestimmt worden seien. Außerdem seien Art. 108 Abs. 3 AEUV, Art. 19 der Verordnung Nr. 659/1999, Art. 3 Abs. 6 des Vertrags über die Europäische Union und die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, weil in Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses diejenigen Vertragsbestimmungen verboten oder für nichtig erklärt worden seien, wonach die Investoren für die Beträge, die sie den spanischen Behörden zurückzahlen müssten, Dritte in Regress nehmen konnten.