Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 –Sanford/EUIPO EUIPO – Avery Zweckform (Etiketten)
(Rechtssache T-443/20)1
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Etikett darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Nachweis der Offenbarung – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Beweismittel, die nach Ablauf der gesetzten Frist vorgelegt werden – Ermessen der Beschwerdekammer – Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sanford LP (Atlanta, Georgia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Zecher)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und V. Ruzek)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Avery Zweckform GmbH (Oberlaindern/Valley, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Förster)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2020 (Sache R 2413/2018 3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Avery Zweckform und Sanford
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Sanford LP trägt die Kosten.
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1 ABl. C 297 vom 7.9.2020.