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Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 – Sanford/EUIPO EUIPO – Avery Zweckform (Etiketten)

(Rechtssache T-443/20)1

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Etikett darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Nachweis der Offenbarung – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Beweismittel, die nach Ablauf der gesetzten Frist vorgelegt werden – Ermessen der Beschwerdekammer – Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sanford LP (Atlanta, Georgia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Zecher)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und V. Ruzek)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Avery Zweckform GmbH (Oberlaindern/Valley, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Förster)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2020 (Sache R 2413/2018 3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Avery Zweckform und Sanford

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Sanford LP trägt die Kosten.

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1     ABl. C 297 vom 7.9.2020.