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Beschluss des Gerichts vom 3. November 2021 – Aurubis/Kommission

(Rechtssache T-729/20)1

(Nichtigkeitsklage – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – Treibhausgase – Zuteilung von Emissionszertifikaten – Antrag auf Übertragung von Emissionszertifikaten an Deutschland – Antrag im Rahmen eines nationalen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, um die praktische Wirksamkeit des Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C-271/20 sicherzustellen – Ablehnender Beschluss der Kommission – Klagebefugnis – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Aurubis AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Altenschmidt und Rechtsanwältin J. Hoss)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. De Meester und G. Wils)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 8. Dezember 2020, mit dem sie den Antrag der Deutschen Emissionshandelsstelle abgelehnt hat, spätestens bis zum 31. Dezember 2020 vorsorglich auf das nationale Besitzkonto der Bundesrepublik Deutschland oder, hilfsweise, auf das Anlagenkonto der Klägerin eine Anzahl von Treibhausgasemissionszertifikaten zu überweisen, die der Anzahl der zusätzlichen Zertifikate entspricht, deren kostenlose Zuteilung die Klägerin im Rahmen der 3. Handelsperiode für Treibhausgasemissionszertifikate beim Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) beantragt hat

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Aurubis AG trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 44 vom 8.2.2021.