Language of document : ECLI:EU:T:2007:51

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

14. Februar 2007

Rechtssache T-65/05

Thomas Seldis

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Beamte auf Probe – Wissenschaftliches und technisches Personal – Ernennung eines Bediensteten auf Zeit im Anschluss an ein Auswahlverfahren zur Übernahme in das Beamtenverhältnis – Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe – Art. 31 und 32 des Statuts“

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. April 2004 über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe, soweit dieser damit in Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 5, eingestuft wird

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe – Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn

(Beamtenstatut, Art. 31 und 32 Abs. 3)

Art. 31 Abs. 2 des Statuts, der der Anstellungsbehörde erlaubt, in bestimmten Grenzen von der Regel des Art. 31 Abs. 1 abzuweichen, wonach der neu eingestellte Beamte in die Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn einzustufen ist, betrifft nicht den Fall der Einstellung von Personen als Beamte auf Lebenszeit, die als Bedienstete auf Zeit beschäftigt waren, für deren Einstufung Art. 32 Abs. 3 als allgemeine Regel gilt.

Zwar verbietet diese Vorschrift, wonach der Bedienstete auf Zeit, der in der Besoldungsgruppe, die er zum Zeitpunkt seiner Ernennung innehatte, zum Beamten ernannt worden ist, das Dienstalter in der Dienstaltersstufe behält, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, bei wörtlicher Auslegung nicht von vornherein, dass er gemäß Art. 31 Abs. 2 in eine höhere Besoldungsgruppe als die eingestuft werden könnte, die er als Bediensteter auf Zeit innehatte; eine derartige Auslegung liefe jedoch dem Aufbau und dem Zweck dieser unterschiedlichen Vorschriften zuwider, die bei der Einstufung eines Bediensteten auf Zeit nach seiner Verbeamtung auf Lebenszeit nicht nebeneinander angewandt werden können. Denn Art. 32 Abs. 3 des Statuts weicht insofern, als er davon ausgeht, dass ein Bediensteter auf Zeit nach seiner Ernennung zum Beamten in seiner Besoldungsgruppe verbleibt, von der Regel der Einstufung in die Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des neu eingestellten Beamten ab und stellt eine Sonderregel dar, die implizit, aber notwendig bewirkt, dass die Ernennung von Bediensteten auf Zeit zu Beamten auf Lebenszeit außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 31 des Statuts, d. h. auch außerhalb desjenigen von Art. 31 Abs. 2, erfolgt.

Für diese Auslegung lässt sich zum einen anführen, dass die Rechtfertigung der Möglichkeit, einem außergewöhnlichen Bewerber ausnahmsweise attraktivere Bedingungen zu bieten, um sich seine auch von anderen potenziellen Arbeitgebern umworbenen Dienste zu sichern, dann fehlt, wenn ein Bediensteter auf Zeit nach einem internen Auswahlverfahren zur Übernahme in das Beamtenverhältnis zum Beamten ernannt wird, und zum anderen, dass Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die ein Bediensteter auf Zeit erreicht hat, bereits seine Erfahrung und seine Verdienste zum Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit widerspiegeln, so dass eine Anwendung von Art. 31 Abs. 2 des Statuts zu seinen Gunsten darauf hinausliefe, diese Faktoren erneut zu berücksichtigen.

(vgl. Randnrn. 51 bis 57 und 59)

Verweisung auf: Gericht, 13. Februar 1998, Alexopoulou/Kommission, T‑195/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑51 und II‑117, Randnr. 37; Gericht 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T‑203/97, Slg. 1999, I‑A‑129 und II‑705, Randnr. 44; Gericht 15. März 2006, Herbillon/Kommission, T‑411/03, Slg. ÖD 2006, I-A-2-45 und II-A-2-193, Randnr. 77