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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Lotto Sport Italia S.p.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 15. Februar 2005

(Rechtssache T-62/05)

(Sprache der Klageschrift: Englisch)

Die Lotto Sport Italia S.p.A., Treviso (Italien), hat am 15. Februar 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte S. Feltrinelli und G. Brogi.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lotos Brillen Vertriebs GmbH, Eisingen (Deutschland).

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 7. Oktober 2004 in der Sache R 572/2003-4 aufzuheben;

festzustellen, dass die angemeldete Marke für die Waren der Klassen 9, insbesondere "Sportbrillen, nicht aus wertvollen Materialien", nicht verwechslungsfähig ist mit der Gemeinschaftsmarke Nr. 610 642 und der internationalen Marke Nr. 447 179 der Widersprechenden;

die Erstattung der Verfahrenskosten anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschatsmarke:Lotto Sport Italia S.p.A.
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Bildmarke "Lotto" für Waren der Klassen 3, 9 und 16 (Brillen, Brillengestelle, Brillenetuis, Brillenkettchen, Brillenschnüre, Brillengläser, Ferngläser usw.) - Anmeldung Nr. 1 443 183.
Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:Lotos Brillen Vertriebs GmbH.
Widerspruchsmarke oder -zeichen:Wortzeichen "Lotos", eingetragen als Gemeinschaftsmarke und internationale Marke für Waren der Klassen 9, 14 und 18 (optische Apparate und Instrumente; Brillen; Brillenrahmen, insbesondere aus Metall; Edelmetalle und ihre Legierungen; Leder und Lederimitate usw.) - Gemeinschaftsmarke Nr. 610 642.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung der Anmeldung für die mit dem Widerspruch angegriffenen Waren, d. h. die Waren der Klasse 9.
Entscheidung der Beschwerdekammer:Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.

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