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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Jörn Sack gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17.02.2005

(Rechtssache T-66/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Jörn Sack, Tervuren (Belgien), hat am 17.02.2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozessbevollmächtigte des Klägers sind Rechtsanwälte U. Lehmann-Brauns und D. Mahlo.

Der Kläger beantragt,

-     die Bescheide über die Festsetzung seines Gehalts für die Monate Mai 2004 bis Februar 2005 wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aufzuheben und sein Gehalt für diese Monate unter Beachtung dieses Grundsatzes neu festzusetzen;

-     den ablehnenden Bescheid des Generaldirektors der Generaldirektion "Verwaltung" vom 26.11.2004 über die Beschwerde des Klägers vom 21.6.2004 aufzuheben;

-     die Beklagte zur Tragung der Prozesskosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger war Beamter des Juristischen Dienstes der Kommission in der Besoldungsgruppe A*14. Aufgrund seiner besonderen Funktion innerhalb des Juristischen Dienstes beantragte er, zur mittleren Führungsebene gehörend betrachtet zu werden und daher die in den Artikeln 44 (2) und 46 sowie Artikel 7 Absatz 4 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen Stellenzulagen zu erhalten.

Zur Begründung seiner Klage macht er zunächst geltend, dass die Entscheidung, mit der seine Beschwerde abgelehnt wurde, formal rechtsfehlerhaft sei, da sie erstens ausschließlich auf Englisch verfasst worden sei, obwohl die erste Beschwerde des Klägers auf Deutsch verfasst war, und zweitens in Verletzung des Artikels 253 EG nicht zu seinem ganz persönlichen Beschwerdevorbringen Stellung genommen habe.

Darüber hinaus rügt der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz bei der Bewertung und Einstufung seiner Arbeit. Der Kläger macht geltend, dass seine Aufgaben gleichwertig zu jenen eines Referatsleiters gewesen seien. Die Tatsache, dass sein Nachfolger die Stellenzulage erhalte, stelle einen weiteren Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.

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