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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Aker Warnow Werft GmbH und der Kværner ASA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. Februar 2005

(Rechtssache T-68/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Aker Warnow Werft GmbH mit Sitz in Rostock-Warnemünde (Deutschland) und die Kværner ASA mit Sitz in Oslo (Norwegen) haben am 16. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind B. Immenkamp, Solicitor, und Rechtsanwalt M. Schütte.

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung C 6/2000 der Kommission vom 20. Oktober 2004 in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Oktober 1992 privatisierte die deutsche Treuhandanstalt die ostdeutsche Warnow Werft und verkaufte sie an die norwegische Kværner Gruppe. Im Rahmen der Privatisierung wurde ein Beitrag zur Restrukturierung der Werft in Form eines auf verschiedene Raten verteilten Pauschalbetrags zur Verfügung gestellt. Die staatliche Beihilfe wurde bei der Kommission angemeldet und von ihr in getrennten Genehmigungsentscheidungen genehmigt.

In der angefochtenen Entscheidung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Klägerinnen mehr Beihilfen erhalten hätten, als zum Ausgleich der tatsächlich erlittenen vertraglichen Verluste der Werft erforderlich gewesen wäre, und dass die zuviel geleistete Beihilfe zurückgefordert werden müsse.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Der Betrag, der als mit dem EG-Vertrag unvereinbare staatliche Beihilfe zurückgefordert werden solle, sei von der Kommission in ihren Genehmigungsentscheidungen genehmigt worden und stelle eine bestehende Beihilfe dar. Die Kommission sei nicht befugt gewesen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, um die Vereinbarkeit der Beihilfe erneut zu prüfen und die Rückforderung eines Teils der Beihilfe anzuordnen. Alle Auflagen in den Genehmigungsentscheidungen der Kommission seien erfüllt worden, insbesondere die Verpflichtung, "Spill-over-Berichte" zu erstellen und Kapazitätsgrenzen zu beachten. Die Genehmigungsentscheidungen hätten keine Vorbehalte der Kommission bezüglich der Höhe der Beihilfe enthalten, und die gesamte Betriebsbeihilfe sei nach einer gründlichen Ex-ante-Prüfung der Erforderlichkeit der Beihilfe als Pauschalbeihilfe genehmigt worden. Schließlich seien die Genehmigungsentscheidungen auch weiterhin in Kraft.

Die Klägerinnen tragen weiter vor, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass der Betrag der vereinnahmten staatlichen Beihilfe die Höhe der erlittenen vertraglichen Verluste überstiegen habe. Der in der angefochtenen Entscheidung angegebene Betrag der Beihilfe werde in den Genehmigungsentscheidungen der Kommission überhaupt nicht erwähnt. Die von der Kommission genehmigten Beträge für vertragliche Verluste seien auch niedriger gewesen als die tatsächlich erlittenen vertraglichen Verluste. Die Kommission habe in ihre Bewertung der vereinnahmten Beihilfe auch Vermögenswerte einbezogen, die nicht als Beihilfe anzusehen seien, so auch Vermögenswerte, für die Kværner einen Kaufpreis gezahlt habe. Ferner habe die Kommission ignoriert, dass nur ein Teil der genehmigten Beihilfe vereinnahmt worden sei.

Die Klägerinnen rügen außerdem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Die Kommission habe nicht rechtzeitig gehandelt, obwohl ihr alle relevanten Informationen vorgelegen hätten. Die Kommission habe mit ihren Nachforschungen erst 1999 begonnen, obwohl sie bereits Anfang 1996 über alle relevanten Umstände vollständig informiert gewesen sei. Das im Februar 2000 eröffnete Prüfverfahren habe sich auch auf neue Faktoren erstreckt, die nie zuvor geprüft worden seien und für die die Genehmigungsentscheidungen keine Rechtsgrundlage dargestellt hätten.

Schließlich tragen die Klägerinnen hilfsweise vor, die Kommission habe nicht die gesamten Restrukturierungskosten einbezogen, als sie den zurückzufordernden Betrag festgelegt habe. Für die Restrukturierung sei weit mehr ausgegeben worden als der Betrag der zu diesem Zweck vereinnahmten Beihilfe.

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