Language of document : ECLI:EU:T:2009:61

Rechtssache T-68/05

Aker Warnow Werft GmbH und Kvaerner ASA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Staatliche Beihilfen – Schiffbau – Ehemalige Deutsche Demokratische Republik – Beihilfen, die zur Deckung der Verluste aus Schiffbauaufträgen gewährt werden – Beihilfen im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit – Keine überhöhte Zahlung“

Leitsätze des Urteils

Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen für den Schiffbau

(Richtlinie 90/684 des Rates, Art. 4 Abs. 1)

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/684/EWG über Beihilfen für den Schiffbau bestimmt: „Produktionsbeihilfen zugunsten [der Werften] können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern die Gesamthöhe der für jeden einzelnen [Schiffbau‑ und Schiffsumbau‑] Auftrag gewährten Beihilfen – in Subventionsäquivalent – eine gemeinsame, als Prozentsatz des Vertragswertes vor Beihilfe ausgedrückte Höchstgrenze … nicht überschreitet.“

Daher gehören eine für die Deckung der Verluste aus Schiffbauaufträgen gewährte Beihilfe und eine Beihilfe im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit zur Kategorie der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/684 vorgesehenen Betriebsbeihilfen.

Eine Entscheidung der Kommission, in der sie ausführt, dass eine Beihilfe im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit vom Empfänger ausschließlich zur Deckung der Verluste aus Schiffbauaufträgen verwendet werden müsse, ist mit einem offensichtlichen Wertungsfehler behaftet, wenn die Kommission in einer ursprünglichen Entscheidung diese Beihilfen voneinander unterschieden hatte, wobei sie die Ansicht vertrat, dass die Beihilfen verschiedenen Verwendungszwecken dienen sollten, nämlich zum einen dem Ausgleich des Mangels an Wettbewerbsfähigkeit des Empfängers und zum anderen dem Ausgleich der Verluste aus den genannten Aufträgen.

(vgl. Randnrn. 2, 56, 59-60, 69)