Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. Mai 2003

in der Rechtssache T-47/03 R: Jose Maria Sison gegen Rat der Europäischen Union

(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus ( Einfrieren von Geldern ( Streichung von Sozialfürsorgeleistungen ( Teilweise Unzulässigkeit der Anträge ( Keine Dringlichkeit)

    (Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-47/03 R, Jose Maria Sison, wohnhaft in Utrecht (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Fermon, A. Comte, H. E. Schultz, D. Gurses, T. Olsson und J. Lamchek, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Vitsentzatos und M. Bishop), erstens wegen Aussetzung der Durchführung des Beschlusses 2002/974/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/848/EG (ABl. L 337, S. 85), soweit er den Kläger betrifft, zweitens wegen Anordnung gegenüber dem Rat, den Kläger in neuen Beschlüssen zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 nicht zu erwähnen, und drittens wegen Anordnung gegenüber dem Rat, allen Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass die hinsichtlich des Klägers ergriffenen restriktiven Maßnahmen keine rechtliche Grundlage haben, hat der Präsident des Gerichts am 15. Mai 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

____________