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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Jose Maria Sison gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Februar 2003

    (Rechtssache T-47/03)

    Verfahrenssprache: Englisch

Jose Maria Sison, wohnhaft in Utrecht (Niederlande), hat am 6. Februar 2003 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Jan Fermon.

Der Kläger beantragt,

(auf der Grundlage von Artikel 230 EG den Beschluss 2002/974/EG des Rates vom 12. Dezember 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/848/EG (ABl. L 337, S. 85) teilweise für nichtig zu erklären, und zwar Artikel 1 Nummer 1.25 des Beschlusses für nichtig und Artikel 1 Nummer 2.14 des Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als dort der Name des Klägers erwähnt wird;

(auf der Grundlage von Artikel 241 EG festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) rechtswidrig ist;

(der Gemeinschaft aufzugeben, an den Kläger auf der Grundlage der Artikel 235 und 288 EG Schadensersatz zu leisten, der nach billigem Ermessen auf einen Betrag von nicht unter 100 000 Euro festzulegen ist;

(den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger lebe in den Niederlanden und sei 1992 als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden, da stichhaltige Gründe dafür bestanden hätten, dass auf den Philippinen eine Verfolgung zu befürchten sei. Der Kläger sei in der Kommunistischen Partei der Philippinen aktiv gewesen und sei Berater des Verhandlungsausschusses der Nationalen Demokratischen Front der Philippinen in den Friedensverhandlungen mit der Regierung.

Am 28. Oktober 2002 habe der Rat den Beschluss 2002/848/EG1 erlassen und den Kläger in die nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus2 erstellte Liste aufgenommen. Der Kläger sei auch in die mit dem Beschluss 2002/974/EG3 vom 12. Dezember 2002 erstellte Liste aufgenommen worden. Der letztgenannte Rechtsakt werde mit der vorliegenden Klage angefochten.

Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Der Kläger weist darauf hin, dass er nicht den Decknamen Armando Liwanag habe und kein Führer der New People's Army (NPA) sei. Der Kläger macht außerdem geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den freien Kapitalverkehr verstoße.

Der Kläger beruft sich ferner auf einen Verstoß gegen mehrere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie die in den Artikeln 6, 7, 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 hierzu enthaltenen Grundsätze.

Schließlich macht der Kläger geltend, dass die Verordnung Nr. 2580/2001 rechtswidrig sei. Der Rat sei nicht befugt gewesen, diese Verordnung zu erlassen. Die Artikel 60, 301 und 308 EG reichten weder aus noch ermächtigten sie den Rat ausdrücklich, eine derartige Verordnung zu erlassen. Der Kläger beruft sich in dieser Hinsicht außerdem auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie auf einen Befugnismissbrauch des Rates.

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1 - (Beschluss 2002/848/EG des Rates vom 28. Oktober 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Abatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/460/EG (ABl. L 295, S. 12).

2 - (Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).

3 - (Beschluss 2002/974/EG des Rates vom 12. Dezember 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/848/EG (ABl. L 337, S. 85).