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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Schneider Electric S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Februar 2003

    (Rechtssache T-48/03)

    Verfahrenssprache: Französisch

Die Schneider Electric S.A. mit Sitz in Rueil-Malmaison (Frankreich) hat am 10. Februar 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Antoine Winckler und Marc Pittie.

Die Klägerin beantragt,

(die auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates gestützte Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2002 (Sache COMP/M.2283 ( Schneider/Legrand) in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären;

(die Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2002, mit der diese die Sache COMP/M.2283 ( Schneider/Legrand abgeschlossen hat, in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären;

(die Vorlage der im November 2002 im Rahmen der Sache COMP/M.2283 durchgeführten Markterhebungen anzuordnen;

(der Kommission aufzugeben, das Protokoll der Kommissionssitzung, in der die Einstellung beschlossen wurde, und den Beschluss über die Übertragung der Zeichnungsberechtigung auf den Generaldirektor der GD Wettbewerb, aufgrund deren dieser die Einstellungsentscheidung unterzeichnen konnte, vorzulegen, sofern es diese Dokumente gibt;

(die Kommission zur Erstattung der Kosten zu verurteilen, die im Zusammenhang mit den vorliegenden Verfahren entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 10. Oktober 2001 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der sie das öffentliche Umtauschangebot von Schneider in Bezug auf sämtliche von der Öffentlichkeit gehaltene Legrand-Aktien für mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar erklärte1. Da Schneider ihr öffentliches Angebot vor dieser Entscheidung abgeschlossen hatte, erließ die Kommission am 30. Januar 2002 eine weitere Entscheidung, mit der sie Schneider aufgab, sich von Legrand zu trennen. Die Klägerin focht diese beiden Entscheidungen in den Rechtssachen T-310/01 und T-77/02 an. Das Gericht erklärte die Entscheidungen mit Urteilen vom 22. Oktober 2002 für nichtig.

Am 4. Dezember 2002 beschloss die Kommission, ein Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hatte, dass der Zusammenschluss Anlass zu ernsten Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe, und eröffnete die zweite Prüfungsphase. Die Klägerin teilte der Kommission in der Folge mit, dass das Verfahren aufgrund der am 10. Dezember 2002 erfolgten Veräußerung von Legrand gegenstandslos geworden sei. Am 13. Dezember 2002 wurde die Akte von der Kommission geschlossen2.

Die Klägerin wendet sich in der vorliegenden Rechtssache gegen die Entscheidungen der Kommission vom 4. und 13. Dezember 2002. Die tatsächliche Auswirkung dieser Entscheidungen sei die, dass ein Zusammenschluss von Schneider und Legrand unwiderruflich untersagt werde. In Anbetracht der Verpflichtung, die Entscheidung über die Trennung nach Treu und Glauben zu befolgen, und der Unmöglichkeit, die erforderlichen Mittel von Investoren für eine zusätzliche Dauer von mehr als vier Monaten stilllegen zu lassen, sei der Stichtag für die Trennung von Legrand auf den 5. Dezember 2002 festgelegt worden. Die Kommission sei aufgrund dieser wirtschaftlichen Konsequenzen und der Verpflichtung, den Urteilen des Gerichts nach Treu und Glauben nachzukommen, bei der erneuten Untersuchung der Sache zur Anwendung besonderer Sorgfalt verpflichtet.

Die Klägerin stützt ihre Klage erstens darauf, dass die Kommission aus dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-310/01 keine Konsequenzen gezogen habe. Die Kommission habe das Verfahren in der "Phase I" wieder aufgenommen, während das Gericht ihr aufgegeben habe, ihre Prüfung in dem Stadium wieder aufzunehmen, in dem der Verfahrensfehler unterlaufen sei, d. h. zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

Zweitens macht sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend. Die Kommission habe die Beschwerdepunkte, die sie ihr gegenüber habe vorbringen wollen, nicht fristgemäß und nicht so klar mitgeteilt, dass wirksame Abhilfemaßnahmen hätten ergriffen werden können. Außerdem habe die Kommission zu den Ergebnissen der Markterhebungen, die sie durchgeführt habe, um die Tragweite der von der Klägerin vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zu beurteilen, jeglichen Zugang verweigert.

Drittens liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vor, weil die Kommission die Abhilfemaßnahmen in dem für die Markterhebungen erstellten Fragebogen verfälscht und bestimmte, die Ergebnisse beeinflussende Umstände außer Acht gelassen habe.

Viertens macht die Klägerin mehrere Rechts- und offensichtliche Beurteilungsfehler geltend. Die Kommission habe bei ihrer Feststellung, dass der Vorgang weiterhin Anlass zu ernsten Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe, die Folgen ihrer Entscheidungen außer Acht gelassen. Sie habe unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/893 und unter Missachtung des Urteils des Gerichts davon abgesehen, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Hinzu komme, dass die Kommission auf den fraglichen Sachverhalt strengere Beweisanforderungen angewandt habe, als nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehen seien.

Ferner habe die Kommission zu keiner Zeit die für den Nachweis von Konglomeratwirkungen erforderlichen Beweise vorgelegt.

Schließlich habe die Kommission bei ihrer Prüfung der von der Klägerin vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen Rechts- und Beurteilungsfehler begangen. So habe sie diese Maßnahmen abgelehnt, indem sie ihre Beurteilung von der Entscheidung eines nationalen Gerichts abhängig gemacht und sich ihrer ausschließlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Kontrolle gemeinschaftsweiter Unternehmenszusammenschlüsse begeben habe.

Darüber hinaus habe die Kommission mit ihrer Auffassung, dass die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen in Anbetracht der angeblich unzureichenden Überlebenschancen der veräußerten Unternehmen nicht ausreichten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Sie habe zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie potentielle Käufer der abgetretenen Aktiva und den alternativen Vorschlag, einen erheblichen Vermögensbestandteil zu veräußern, außer Acht gelassen habe. Schließlich habe die Kommission gegen die Verordnung Nr. 4064/89 verstoßen, indem sie es abgelehnt habe, die von der Klägerin in Bezug auf ihr Verhalten gemachten Zusagen zu prüfen.

Schließlich sei die Entscheidung, die Akte zu schließen, insofern rechtfehlerhaft, als sie weder in der Verordnung Nr. 4064/89 noch in irgendeinem sonstigen Rechtsgrundsatz eine Rechtsgrundlage finde. Insoweit liege außerdem ein Verstoß gegen den Grundsatz der kollegialen Verantwortlichkeit der Kommission vor.

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1 - (Sache COMP/M.2283 ( Schneider/Legrand.

2 - (Einleitung des Verfahrens und Aufgabe eines Zusammenschlussvorhabens (Sache COMP/M.2283 ( Schneider/Legrand II) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. C 29 vom 7.2.2003, S. 5).

3 - (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1).