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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Frau Gunda Schumann gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Februar 2003

(Rechtssache T-49/03)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Frau Gunda Schumann, Berlin, hat am 6. Februar 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Y. Bock, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/11/01 vom 4. Juni 2002, die Klägerin von den auf den Vorauswahltest folgenden Prüfungen auszuschließen, und die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 19. Juli 2002, durch die diese erste Entscheidung nach Überprüfung bestätigt wird, aufzuheben;

- die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Klägerin hat an dem Vorauswahltest des Allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/11/01 teilgenommen. Mit der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 4. Juni 2002 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht habe und somit nicht zu den weiteren Phasen des Auswahlverfahrens zugelassen werden könne. In der Anlage zur Entscheidung wurde ausgeführt, dass eine Frage des Tests annulliert worden sei, und dass somit nur 39 Antworten in die Bewertung eingeflossen seien.

Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtenen Entscheidungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da die nachträgliche Annullierung einer Testfrage für alle Sprachfassungen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten in einer Sprachfassung nicht erforderlich sei, um die Gleichbehandlung und objektive Bewertung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Auswahlverfahrens zu gewährleisten. Darüber hinaus seien die Entscheidungen unangemessen, da sie den notwendigen Ausgleich zwischen Allgemeininteressen und Individualinteressen außer Acht lassen. Die Annullierung einer Frage und damit die Nichtbewertung der eigentlich "richtigen" Antwort sei für die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Klägerin nicht zu den weiteren Phasen des Vorauswahltests zuzulassen, kausal gewesen. Es handelt sich deshalb um einen Härtefall, welcher vom Prüfungsausschuss nicht als solcher behandelt worden sei.

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