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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2006 - Schneider Electric / Kommission

(Rechtssache T-48/03)1

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme des Kontrollverfahrens nach Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss untersagt wird, durch das Gericht - Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung - Aufgabe des Zusammenschlusses - Einstellung des Kontrollverfahrens - Nichtigkeitsklage - Beschwerende Maßnahmen - Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Schneider Electric SA (Rueil-Malmaison, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Winckler, M. Pittie und É. de La Serre, dann Rechtsanwälte M. Pittie und A. Winckler)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Oliver und F. Lelièvre, dann P. Oliver und O. Beynet)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2002 über die Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung des Zusammenschlusses von Schneider und Legrand (Sache COMP/M.2283 - Schneider/Legrand II) und der Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2002 über die Einstellung des Verfahrens zur Kontrolle dieses Vorhabens

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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1 - ABl. C 101 vom 26.4.2003.