Language of document : ECLI:EU:T:2006:34

Rechtssache T‑48/03

Schneider Electric SA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Wiederaufnahme des Kontrollverfahrens nach Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss untersagt wird, durch das Gericht – Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung – Aufgabe des Zusammenschlusses – Einstellung des Kontrollverfahrens – Nichtigkeitsklage – Beschwerende Maßnahmen – Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

Leitsätze des Beschlusses

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Anfechtbare Handlungen

(Artikel 230 Absatz 4 EG; Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c)

Hat ein Unternehmen erreicht, dass die Entscheidung der Kommission, mit der ihm ein Zusammenschluss untersagt wurde, vom Gericht für nichtig erklärt wird, und hat es das während der Frist, über die die Kommission nach dem genannten Urteil jedenfalls zum Erlass einer neuen Entscheidung verfügte, erworbene Unternehmen veräußert, so ist es weder durch die nach der Entscheidung über die Veräußerung erlassene Entscheidung der Kommission, die Phase der eingehenden Prüfung des Vorhabens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89 erneut einzuleiten, noch durch die spätere Entscheidung der Kommission beschwert, das gegenstandslos gewordene Verfahren förmlich einzustellen.

(vgl. Randnrn. 61, 67, 72-74, 84, 96-97, 101)