Language of document : ECLI:EU:T:2009:166

Rechtssache T‑47/03 DEP

Jose Maria Sison

gegen

Rat der Europäischen Union

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

Leitsätze des Beschlusses

1.      Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff

(Verfahrensordnung des Gerichts, § 91 Buchst. b)

2.      Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

(Verfahrensordnung des Gerichts, § 91 Buchst. b)

3.      Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Einschaltung mehrerer Anwälte

(Verfahrensordnung des Gerichts, § 91 Buchst. b)

1.      Wie sich aus Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren.

Dabei sind grundsätzlich weder die von einem Anwalt für ein persönliches Treffen mit seinem Mandanten an dessen Wohnort aufgewendeten Reisekosten noch die vom Antragsteller aufgewendeten Kosten, um bei der mündlichen Verhandlung in Luxemburg persönlich anwesend zu sein, ohne dass seine persönliche Anwesenheit vom Gericht angeordnet worden oder durch die Umstände geboten war, noch die vom Anwalt einer Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens aufgewendeten Kosten, insbesondere um bei der Verkündung des Urteils des Gerichts in Luxemburg persönlich anwesend zu sein, als für das Verfahren notwendig anzusehen.

(vgl. Randnrn. 30, 52)

2.      Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen.

Das Gericht hat in Ermangelung einer anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt.

(vgl. Randnrn. 31-32)

3.      Hinsichtlich der zum Zweck der Bemessung der erstattungsfähigen Kosten vorzunehmenden Beurteilung des Arbeitsaufwands, der für die Anwälte des Antragstellers mit dem Verfahren verbunden war, ist es Sache des Gemeinschaftsrichters, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich diese Dienstleistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren objektiv erforderlich waren.

In einer Rechtssache betreffend das Einfrieren der Gelder eines Antragstellers rechtfertigen insoweit die Neuheit und die Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen sowie das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreits a priori einen erheblichen Arbeitsaufwand seitens seiner Anwälte.

(vgl. Randnrn. 37-38)