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Klage, eingereicht am 23. April 2010 - Emram/HABM - Guccio Gucci (G)

(Rechtssache T-187/10)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Kläger: Maurice Emram (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Benavï)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Guccio Gucci SpA (Florenz, Italien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung R 1281/2008-1 des HABM aufzuheben;

den Widerspruch der Gucci spa gegen die Anmeldung der Marke G Line (Nr. 2 421 402) zurückzuweisen;

infolgedessen dem HABM die Kosten aufzuerlegen;

der Gucci spa die Kosten in Verfahren vor dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "G" für Waren der Klassen 9, 18 und 25 - Anmeldung Nr. 2 421 402.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Guccio Gucci SpA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarken und nationale Bildmarken "G" für Waren der Klassen 9, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Versagung der Eintragung der angemeldeten Marke.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 und 75 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 und 77 der Verordnung Nr. 207/2009), da die Beschwerdekammer die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht richtig angewendet habe und eine mehr als knappe Prüfung der vom Kläger vorgetragenen Argumente vorgenommen habe.

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