Language of document : ECLI:EU:T:2010:332

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

24. August 2010 (*)

„Nichtigkeitsklage – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Keine unmittelbare Betroffenheit – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑185/10

Dierk Stelzer, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Weiland,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 17. März 2009 und 6. Oktober 2009, mit denen die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17) abgelehnt wurde,




erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe und des Richters S. Soldevila Fragoso (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Verfahren und Anträge des Klägers

1        Mit Klageschrift, die am 26. April 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

2        Er beantragt,

–        die ablehnenden Auslegungsentscheidungen der Kommission in ihren Schreiben vom 17. März 2009 (AZ.: ENV A2/HM/mf/ARES[2009] 46655) und 6. Oktober 2009 (AZ.: ENV.A.2/AK/amj/ARES[2009] 264526) in Verbindung mit der Begründung unter Art. 3.7 der Konformitätsstudie vom 28. April 2008 betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG in deutsches Recht für nichtig zu erklären;

–        der Kommission seine außergerichtlichen notwendigen Kosten gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

3        Nach Art. 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

4        Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, gemäß diesem Artikel ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

5        Die vorliegende, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobene Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 17. März 2009 und 6. Oktober 2009 gerichtet, das vom Kläger beantragte Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG in deutsches Recht nicht einzuleiten.

6        Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage, mit der Einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Verletzungsverfahren einzuleiten, unzulässig (Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C‑29/92, Slg. 1992, I‑3935, Randnr. 21; Beschluss des Gerichts vom 13. November 1995, Dumez/Kommission, T‑126/95, Slg. 1995, II‑2863, Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996, AITEC/Kommission, T‑277/94, Slg. 1996, II‑351, Randnr. 55).

7        Eine ablehnende Entscheidung der Kommission wie die im vorliegenden Fall ergangene ist nämlich nach der Art des Antrags zu beurteilen, den sie bescheidet (Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 1972, Nordgetreide/Kommission, 42/71, Slg. 1972, 105, Randnr. 5; Beschluss Dumez/Kommission, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Salt Union/Kommission, T‑330/94, Slg. 1996, II‑1475, Randnr. 32).

8        Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Nichtigkeitsklage erheben kann.

9        Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV kann die Kommission jedoch nur Akte erlassen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind (Beschlüsse des Gerichts vom 29. November 1994, Bernardi/Kommission, T‑479/93 und T‑559/93, Slg. 1994, II‑1115, Randnr. 31, und vom 19. Februar 1997, Intertronic/Kommission, T‑117/96, Slg. 1997, II‑141, Randnr. 32). Zudem ergibt sich aus dem System des Art. 258 AEUV, dass weder die mit Gründen versehene Stellungnahme, die nur eine Vorstufe zur eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof ist, noch die tatsächliche Befassung des Gerichtshofs durch die tatsächliche Erhebung einer solchen Klage Akte sind, die natürliche oder juristische Personen direkt betreffen.

10      Folglich ist der Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 17. März 2009 und 6. Oktober 2009, mit denen die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV gegen Deutschland abgelehnt wurde, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es der Zustellung der Klage an die Kommission bedarf.

 Kosten

11      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor der Kommission die Klageschrift zugestellt worden ist und ihr Kosten entstehen konnten, ist nach Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung nur zu entscheiden, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 24. August 2010

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Pelikánová


* Verfahrenssprache: Deutsch.