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Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol - Österreich) – PI/Landespolizeidirektion Tirol

(Rechtssache C-230/18)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkung – Sofortige Schließung eines Gewerbebetriebs – Fehlende Begründung – Zwingende Gründe des Allgemeininteresses – Verhinderung von Straftaten gegenüber Prostituierten – Schutz der öffentlichen Gesundheit – Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit – Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte – Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle – Verteidigungsrechte – Allgemeiner Grundsatz des Rechts auf eine gute Verwaltung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Tirol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PI

Beklagte: Landespolizeidirektion Tirol

Tenor

Art. 49 AEUV, Art. 15 Abs. 2 und die Art. 16, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der allgemeine Grundsatz des Rechts auf eine gute Verwaltung sind dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Verwaltungsbehörde einen Gewerbebetrieb mit sofortiger Wirkung schließen kann, weil sie den Verdacht hat, dass im Rahmen dieses Gewerbebetriebs ohne die nach der nationalen Regelung erforderliche Bewilligung Prostitution ausgeübt wird, soweit diese Regelung zum einen nicht verlangt, dass die Schließung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich begründet und ihrem Adressaten mitgeteilt wird, und zum anderen verlangt, dass ein Antrag des Adressaten auf Widerruf dieser Maßnahme seinerseits begründet wird.

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1     ABl. C 249 vom 16.7.2018.