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Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg - Deutschland) – Birgit Bossen, Anja Bossen, Gudula Gräßmann/Brussels Airlines SA/NV

(Rechtssache C-559/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Art. 7 Abs. 1 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Über mehrere Teilstrecken durchgeführter Flug – Zugrunde zu legender Entfernungsbegriff)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Birgit Bossen, Anja Bossen, Gudula Gräßmann

Beklagte: Brussels Airlines SA/NV

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Entfernung“ im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.

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1     ABl. C 53 vom 20.2.2017.