Language of document : ECLI:EU:C:2017:644

Rechtssache C559/16

Birgit Bossen u. a.

gegen

Brussels Airlines SA/NV

(Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 7 Abs. 1 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Über mehrere Teilstrecken durchgeführter Flug – Zugrunde zu legender Entfernungsbegriff“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. September 2017

1.        Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Ausgleichsanspruch bei Annullierung eines Fluges – Anwendbarkeit bei großer Verspätung – Grundsatz der Gleichbehandlung

(Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, dritter Erwägungsgrund sowie Art. 5, 6 und 7)

2.        Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Ausgleichsanspruch bei Verspätung – Über mehrere Teilstrecken durchgeführter Flug – Begriff „Entfernung“ – Bedeutung

(Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 18-22)

2.      Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Entfernung“ im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.

Bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung ist somit lediglich die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berücksichtigen, ungeachtet eventueller Anschlussflüge.

Der Gerichtshof hat insbesondere erklärt, dass dem ihnen gewährten Ausgleich die Unannehmlichkeiten zugrunde liegen, die darin bestehen, dass sie einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr gegenüber der ursprünglichen Planung ihrer Beförderung erlitten haben, der – auch im Fall von Flügen mit Anschlussflügen – bei der Ankunft am Endziel festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C‑11/11, EU:C:2013:106, Rn. 35. Angesichts der Art der so entstandenen Unannehmlichkeiten haben etwaige Unterschiede bei der tatsächlich zurückgelegten Entfernung für sich genommen keinen Einfluss auf das Ausmaß dieser Unannehmlichkeiten.

(vgl. Rn. 29, 31-33 und Tenor)