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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Daniela Napoli Buzzanca gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. Juli 2002

    (Rechtssache T-218/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

Daniela Napoli Buzzanca, wohnhaft in Brüssel, hat am 18. Juli 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden und Laure Levi.

Die Klägerin beantragt,

(die vermutlich am 30. Januar 2002 getroffenen Entscheidungen der Anstellungsbehörde aufzuheben, Frau S. als Direktorin der Direktion B "Multilaterale Beziehungen und Menschenrechte" der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) in der Besoldungsgruppe A 2 zu ernennen und die Bewerbung der Klägerin um diese Stelle nicht zu berücksichtigen;

(die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, der im Zeitpunkt der Klageerhebung auf 23 213,96 Euro veranschlagt wird, vorbehaltlich eines höheren Betrages;

(der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 3 bei der Generaldirektion Außenbeziehungen wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung um die Stelle eines Direktors der Direktion B "Multilaterale Beziehungen und Menschenrechte" durch die Anstellungsbehörde.

Zur Begründung macht die Klägerin geltend:

(Verstoß gegen die Artikel 7, 27, 29 Absatz 1 Buchstabe a und 45 des Statuts sowie gegen den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn und das Diskriminierungsverbot und Verletzung der Stellenausschreibung. Die Anstellungsbehörde habe, da sie keine Abwägung der Verdienste vorgenommen habe, letztlich eine Bewerbung berücksichtigt, die offensichtlich nicht den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprochen habe.

(Verstoß gegen die Begründungspflicht.

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