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Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 17. Oktober 2022 – Fédération internationale de football association (FIFA)/BZ

(Rechtssache C-650/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Fédération internationale de football association (FIFA)

Rechtsmittelgegner: BZ

Vorlagefrage

Sind die Art. 45 und 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie Folgendes verbieten:

den Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung des Spielers und des Vereins, der ihn verpflichten möchte, für die Zahlung der Entschädigung, die dem Verein zusteht, dessen Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst wurde, wie in Art. 17 Abs. 2 des Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (RSTS) der FIFA in Verbindung mit den in Art. 17 Abs. 4 dieses Reglements vorgesehenen sportlichen Sanktionen und den in Art. 17 Abs. 1 des Reglements vorgesehenen finanziellen Sanktionen festgelegt;

die Möglichkeit für den Verband, dem der ehemalige Verein des Spielers angehört, den internationalen Freigabeschein, der für die Verpflichtung des Spielers durch einen neuen Verein erforderlich ist, nicht auszustellen, wenn zwischen dem ehemaligen Verein und dem Spieler ein Rechtsstreit besteht (Art. 9 Abs. 1 des RSTS der FIFA und Anhang 3 Art. 8.2 Abs. 7 RSTS)?

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