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Klage, eingereicht am 1. Februar 2017 – Italytrade/EUIPO – Tpresso (tèespresso)

(Rechtssache T-67/17)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italytrade Srl (Bari, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Clemente)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tpresso SA (Zürich, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „tèespresso“ – Anmeldung Nr. 13 543 517.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. November 2016 in der Sache R 959/2016-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern, wie dies in Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist;

dem EUIPO und etwaigen Streithelfern die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten nach Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen;

die Entscheidung nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts auch hinsichtlich der auferlegten Kosten abzuändern und dem unterliegenden EUIPO und der unterliegenden Streithelferin die Kosten aufzuerlegen, die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung entstanden sind.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.

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