Language of document : ECLI:EU:C:2021:31

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS
(Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

19. Januar 2021(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑401/20 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. August 2020,

Leinfelder Uhren München GmbH & Co. KG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Lüft,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Thomas Schafft, wohnhaft in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Sandulache,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter N. Piçarra und D. Šváby (Berichterstatter),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Leinfelder Uhren München GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juni 2020, Leinfelder Uhren München/EUIPO – Schafft (Leinfelder) (T‑577/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:259), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Mai 2019 (verbundene Sachen R 1930/2018‑2 und R 1937/2018‑2) zu einem Verfallsverfahren zwischen Herrn Schafft und Leinfelder Uhren München abgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Zur Begründung ihres Zulassungsantrags macht die Rechtsmittelführerin erstens geltend, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen werde, da es mangels einer entsprechenden Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich sei, dass dieser kläre, welche Bedeutung dem Rechtsmissbrauch im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit eines Verfallsantrags zukomme, um u. a. einen Verstoß gegen das in Art. 2 EUV verankerte Rechtsstaatlichkeitsprinzip zu vermeiden.

7        Die Rechtsmittelführerin führt hierzu aus, dass der Verfallsantrag des Streithelfers wegen Rechtsmissbrauch unzulässig sei. Der Streithelfer habe als „Strohmann“ der Gesellschaft E. Leinfelder und ihrer Gesellschafter gehandelt und mit der Antragstellung gegen die zwischen dieser Gesellschaft und der Rechtsmittelführerin geschlossene Nichtangriffsverpflichtung sowie gegen die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßen.

8        Die Rechtsmittelführerin rügt insoweit, dass das Gericht, ohne sich mit dem Sachverhalt zu befassen, unter Verweis auf das Urteil vom 16. November 2017, Carrera Brands/EUIPO – Autec (Carrera) (T‑419/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:812), entschieden habe, dass die Frage eines etwaigen Rechtsmissbrauchs für die Zulässigkeit eines Verfallsantrags irrelevant sei. Eine solche generelle Position stelle einen Verstoß gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip dar, da so Verstöße gegen Nichtangriffsvereinbarungen – u. a. im Rahmen des Verfallsverfahrens – nicht justiziabel seien, weil selbst die Person, die sich mit einer solchen Vereinbarung zum Nichtangriff verpflichte, dennoch einen Verfallsantrag stellen könne.

9        Weiter macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Rechtsmittel eine Frage betreffe, die für die Entwicklung des Unionsrechts von Bedeutung sei, da der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit dadurch verletzt sei, dass Unklarheit darüber bestehe, in welchem Verhältnis vertragliche Vereinbarungen zwischen Markeninhabern und möglichen Verfallsantragstellern zur Zielsetzung des Unionsrechts stünden, eine Behinderung des Handels durch das Halten nicht ernsthaft benutzter Marken zu verhindern. Die Rechtsmittelführerin hält es daher für erforderlich, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Frage, ob solche Vereinbarungen einen Einfluss auf den Bestand von Marken haben können oder ob hierüber nach absoluten Kriterien zu befinden ist, die Richtung weist.

10      Schließlich trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass durch die Behauptung, Nichtangriffsvereinbarungen hätten keinerlei Bedeutung, ein Institut in Frage gestellt werde, das die immaterialgüterrechtliche Rechtspraxis hervorgebracht habe und das auch vom europäischen Normgeber in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission vom 21. März 2014 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 [AEUV] auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. 2014, L 93, S. 17) akzeptiert werde.

11      Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass mit dem Rechtsmittel Fragen im Hinblick auf die Einheit des Unionsrechts aufgeworfen würden, da das Gericht zum einen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, und vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, EU:C:2006:310) zur Bewertung der Anforderungen an eine ernsthafte Markenbenutzung gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) abweiche und sich zum anderen in Widerspruch zu seiner eigenen früheren Rechtsprechung (Urteil vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338) setze. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht also vor, es habe die Anforderungen an den quantitativen Umfang verkannt, den Benutzungshandlungen für den Nachweis einer ernsthaften Benutzung erreichen müssten. Insbesondere habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beurteilung dieser Anforderungen, u. a. den einzelfallabhängigen Prüfungsmaßstab, fehlerhaft angewandt, indem die Anforderungen an eine ernsthafte Benutzung im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls zu hoch angesetzt worden seien.

12      Drittens und letztens trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Rechtsmittel die für die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfe, ob eine natürliche Person, als Gesellschafterin einer Gesellschaft, die Markeninhaberin sei, zugleich Angehörige des geschäftlichen Verkehrs sein könne, gegenüber der die betreffende Marke gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 ernsthaft benutzt werden könne. Diese Frage sei vom Gerichtshof noch nicht entschieden worden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs beziehe sich allein auf die Abgrenzung zwischen „privater“ und „geschäftlicher“ Markenbenutzung durch Markeninhaber, bei denen es sich um natürliche Personen oder um eine juristische Person in der besonderen Gestalt eines ideellen Vereins handele (Urteil vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden, C‑442/07, EU:C:2008:696). Diese Frage sei auch für die Entwicklung des Unionsrechts von Bedeutung, da sie für die Abgrenzung des Begriffs „geschäftlicher Verkehr“ im Sinne der Verordnung 2017/1001 erforderlich sei.

13      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass von der Rechtsmittelführerin darzutun ist, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 16. September 2019, Kiku/CPVO, C‑444/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:746, Rn. 11, und vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 13).

14      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels die Gründe oder Teile des Rechtsmittels zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels nämlich nur die Gründe zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; dies muss vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschluss vom 3. September 2020, Gamma‑A/EUIPO, C‑199/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:662, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die mit jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das angefochtene Urteil oder den angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verletzung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, zu belegen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im Übrigen muss die Rechtsmittelführerin wegen der ihr als Urheberin des Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast dartun, dass ihr Rechtsmittel, unabhängig von den darin angesprochenen Rechtsfragen, eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den ihres Rechtsmittels hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Dezember 2020, Dermavita/EUIPO, C‑400/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:997, Rn. 16).

18      Soweit es im vorliegenden Fall erstens um das in den Rn. 6 bis 9 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen geht, wonach das Gericht dadurch gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip verstoßen haben soll, dass es den Rechtsmissbrauch bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Verfallsantrags nicht berücksichtigt habe, ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zwar Rechtsfehler benennt, die das Gericht begangen haben soll, aber mit ihrem Vorbringen nicht hinreichend erklärt und jedenfalls nicht nachgewiesen hat, inwiefern durch solche Rechtsverletzungen, wenn sie denn vorliegen sollten, für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufgeworfen würden, die eine Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würden.

19      Außerdem beschränkt sich die Rechtsmittelführerin auf die Behauptung, es gebe keine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs und es sei erforderlich, dass dieser in Bezug auf die Frage, ob Nichtangriffsvereinbarungen zwischen dem Markeninhaber und einem Dritten auf den Bestand einer Marke Einfluss haben können, die Richtung weise, ohne indessen konkrete und einzelfallbezogene Argumente vorzubringen, um zu belegen, inwiefern eine solche Stellungnahme im Hinblick auf diese Kriterien wichtig wäre.

20      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet der Umstand, dass eine Rechtsfrage vom Gerichtshof nicht untersucht worden ist, indessen noch nicht, dass diese Frage für die Entwicklung des Unionsrechts zwangsläufig bedeutsam ist. Der Rechtsmittelführer ist stets verpflichtet, eine solche Bedeutung nachzuweisen, indem er genaue Angaben nicht nur zur Neuheit dieser Frage macht, sondern auch zu den Gründen, aus denen die Frage im Hinblick auf diese Entwicklung bedeutsam ist (Beschluss vom 30. September 2019, All Star/EUIPO, C‑461/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:797, Rn. 16).

21      Schließlich ist in Bezug auf das Fehlen einer Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Erheblichkeit der Frage des Rechtsmissbrauchs hinsichtlich der Zulässigkeit eines Verfallsantrags insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 46 seines Beschlusses vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air (C‑450/13 P, EU:C:2014:2016), auf den das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils entsprechend verweist, festgestellt hat, dass die Frage des Rechtsmissbrauchs im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unions]marke (ABl. 2009, L 78, S. 1) unbeachtlich ist.

22      Die Rechtsmittelführerin begründet also nicht, weshalb angesichts dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs durch ihr Vorbringen eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen würde.

23      Zweitens ist in Bezug auf das in Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen festzustellen, dass es auf eine allgemeine Behauptung gestützt ist, nicht alle in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen erfüllt und somit nicht für den Nachweis ausreicht, dass durch dieses Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird. Vielmehr nimmt die Rechtsmittelführerin lediglich Bezug auf das betreffende Institut und die Rechtspraxis, die es hervorgebracht hat, ohne aber zum einen den Inhalt und den Umfang dieses Instituts und dieser Praxis anzugeben und zum anderen auszuführen, inwieweit durch die Infragestellung dieses Instituts eine im Hinblick auf die oben genannten Kriterien bedeutsame Frage aufgeworfen würde.

24      Drittens ist hinsichtlich des Vorbringens, auf das sich Rn. 11 des vorliegenden Beschlusses bezieht und wonach das Gericht von seiner früheren Rechtsprechung sowie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beurteilung der Anforderungen einer ernsthaften Benutzung abgewichen sein soll, zu betonen, dass ein solches Vorbringen entsprechend der dem Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegenden Beweislast für sich genommen nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, da der Antragsteller hierfür sämtliche in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen erfüllen muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C-613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 17).

25      Im vorliegenden Fall gibt die Rechtsmittelführerin, soweit es zum einen um die Rechtsprechung des Gerichtshofs geht, zwar die Randnummern des angefochtenen Urteils und diejenigen der Entscheidung des Gerichtshofs, die missachtet worden sein sollen, an, doch macht sie keine Angaben zur Ähnlichkeit der in diesen Urteilen behandelten Fälle, anhand deren das tatsächliche Vorliegen des behaupteten Widerspruchs festgestellt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2020, Confédération nationale du Crédit Mutuel/Crédit Mutuel Arkéa, C‑867/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:103, Rn. 18). Die Rechtsmittelführerin gibt auch keine konkreten Gründe an, aus denen ein solcher Widerspruch, wenn er denn vorliegen sollte, eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen würde.

26      Zum anderen beschränkt sich die Rechtsmittelführerin auch in Bezug auf die frühere Rechtsprechung des Gerichts auf die Behauptung, dass das Gericht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen sei, gibt aber nicht an, worin dieser Widerspruch besteht oder inwieweit dadurch eine für die Einheit des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen würde.

27      Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht alle in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen erfüllt.

28      Viertens und letztens beschränkt sich die Rechtsmittelführerin in Bezug auf das in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen auf die Behauptung, dass es einer Abgrenzung des Begriffs „geschäftlicher Verkehr“ durch den Gerichtshof bedürfe, insbesondere im Kontext einer teilweisen Personenidentität zwischen dem Markeninhaber und der „Verkehrsseite“, und beruft sich lediglich auf das Fehlen einer entsprechenden Rechtsprechung des Gerichtshofs, um die Bedeutung ihrer Frage im Hinblick auf die Entwicklung des Unionsrechts zu rechtfertigen, ohne die Gründe anzugeben, aus denen eine entsprechende Stellungnahme angesichts dieses Kriteriums von Bedeutung wäre. Somit genügt dieses Vorbringen nicht den in Rn. 20 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen.

29      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags nicht nachgewiesen wird, dass mit dem Rechtsmittel für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufgeworfen werden.

30      Das Rechtsmittel ist daher nicht zuzulassen.

 Kosten

31      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

32      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die Leinfelder Uhren München GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 19. Januar 2021

Der Kanzler

 

Die Präsidentin der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

R. Silva de Lapuerta



*      Verfahrenssprache: Deutsch.