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Amtsblattmitteilung

 

Klage der GRAFTECH INTERNATIONAL LTD gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Oktober 2003

    (Rechtssache T-359/03)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die GRAFTECH INTERNATIONAL LTD, Wilmington, Delaware, USA, hat am 27. Oktober 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Barrister K. P. E. Lasok, QC, und Brian Hartnett, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

(die angefochtenen Entscheidungen der Kommission vom 18. Juli 2001, 23. Juli 2001, 9. August 2001, 18. August 2003, 11. September 2003 und 18. September 2003 insoweit für nichtig zu erklären, als die Klägerin aufgefordert wird, ihren Verpflichtungen aus der Entscheidung vom 18. Juli 2001 nachzukommen oder eine Bankgarantie zu stellen oder sich auf den Vollzug der Entscheidung vom 18. Juli 2001 ab 30. September 2003 einzustellen,

(die angefochtenen Entscheidungen insoweit für nichtig zu erklären, als sie Zinsen in einer Höhe von 6,04 % und damit erheblich über den Marktsätzen festsetzen,

(die angefochtenen Entscheidungen insoweit für nichtig zu erklären, als sie Verzugszinsen in einer Höhe von 8,04 % festsetzen,

(der Kommission die eigenen Kosten und diejenigen der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Entscheidung vom 18. Juli 2001 stellte die Kommission fest, dass die Klägerin und sieben andere Unternehmen durch ihre Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen in der Graphitelektrodenbranche gegen Artikel 81 EG verstoßen hätten. Gegen die Klägerin wurde eine Geldbuße verhängt und angeordnet, diese innerhalb von drei Monaten nach Zustellung zu zahlen, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8,04 % für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung. Diese Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2003 zugestellt, in dem ihr ferner mitgeteilt wurde, für den Fall, dass sie gegen die Verhängung der Geldbuße Klage beim Gericht erster Instanz erheben wolle, werde von einer Vollstreckung abgesehen, solange die Sache rechtshängig sei, sofern die Klägerin auf das Bußgeld Zinsen in Höhe von 6,04 % zahle und eine Bankgarantie in Höhe des Bußgeldes stelle. In einem Antwortschreiben schlug die Klägerin der Kommission andere Zahlungsmodalitäten vor, die mit Schreiben der Kommission vom 9. August 2001 zurückgewiesen wurden. Die Klägerin erhob ferner eine Klage gegen die Bußgeldentscheidung vom 18. Juli 20011. Weitere Vorschläge der Klägerin betreffend die Zahlungsmodalitäten wurden von der Kommission mit Schreiben vom 18. August 2003, 11. September 2003 und 18. September 2003 zurückgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage ficht die Klägerin alle Entscheidungen betreffend die Zahlungsmodalitäten an. Sie macht geltend, die Kommission sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sie keine andere Sicherheit als eine Bankgarantie akzeptieren könne. Ferner verstoße die Entscheidung vom 18. August 2003 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da kein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien, insbesondere dem Interesse der Klägerin daran, ein Pfandrecht an ihren unbelasteten Vermögenswerten zu bestellen statt die von der Kommission verlangte Bankgarantie zu stellen, bestehe. Im Übrigen seien die Feststellung der Kommission, die Klägerin habe nicht dargetan, dass sie die Entscheidung der Kommission nicht befolgen könne, und ihre Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin sowie des Wertes des von dieser angebotenen Pfandes mit offensichtlichen Tatsachenirrtümern behaftet. Schließlich seien die Entscheidungen der Kommission hinsichtlich der anzuwendenden Zinssätze offensichtlich fehlerhaft, und die Kommission habe dadurch gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, dass sie der Klägerin vor Erlass einer Entscheidung zur Vollstreckung ihrer ersten Entscheidung vom 18. Juli 2001 kein rechtliches Gehör gewährt habe.

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1 - (Rechtssache T-246/01 (ABl. C 17 vom 19. Februar 2002, S. 16).