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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Philippe Vanlangendonck gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Oktober 2003

    (Rechtssache T-361/03)

    Verfahrenssprache: Französisch

Philippe Vanlangendonck, wohnhaft in Overijse (Belgien), hat am 27. Oktober 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Bernard Laurent.

Der Kläger beantragt,

(die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Direktors ad interim des EPSO ( als Anstellungsbehörde ( vom 17. Juli 2003, übermittelt mit am 25. Juli 2003 abgesandtem Schreiben und zugegangen am 28. Juli 2003, zu prüfen, mit der die am 27. März 2003 bei der ADIM.B.2 ( Referat "Rechtsbehelfe" eingegangenen Beschwerden Nr. R/134/03 und Nr. R/139/03 über die Weigerung, die Veröffentlichung der offensichtlich fehlerhaften Liste der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens KOM/A/10/01 aufzuheben oder zu berichtigen, zurückgewiesen wurden;

(zu prüfen, ob die Weigerung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/10/01 und der Anstellungsbehörde, Erklärungen und erhebliche relevante Informationen zu geben, rechtmäßig war;

(die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 400 000 Euro als Ersatz für den entstandenen Schaden (vorbehaltlich einer Erhöhung oder Herabsetzung im Laufe des Verfahrens) zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Weigerung der Verwaltung, die Liste der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens KOM/A/10/01, die offensichtlich fehlerhaft sei, aufzuheben oder zu berichtigen, und Informationen zu erteilen, wie er sie verlangt habe, um beurteilen zu können, ob er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit beim Ablauf und bei der Bewertung der Ergebnisse der mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens diskriminiert worden sei.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Kläger geltend:

(das Vorliegen eines offensichtlichen Rechts- oder Tatsachenirrtums, da der Prüfungsausschuss anstatt der 150 Bewerber, wie in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegt, 156 Bewerber in die Reserveliste aufgenommen habe;

(einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und den EG-Vertrag, da der Direktor des EPSO entgegen der Meinung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angenommen habe, dass die Ausschreibung des Auswahlverfahrens kein ex aequo bei der mündlichen Prüfung ermögliche, obwohl es ständige Rechtsprechung sei, dass der Prüfungsausschuss an den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens gebunden sei;

(eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber. Der Kläger frage sich insoweit, warum der Prüfungsausschuss, der seine Aufgabe der Auslese und des Vergleichs der Bewerber nach ihren Verdiensten von der 1. bis zur 149. Bestbenotung hervorragend erfüllt habe, sich plötzlich als unfähig erwiesen habe, unter sieben Ex-aequo-Bewerbern einen Vergleich und eine Auswahl vorzunehmen.

    

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