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Amtsblattmitteilung

 

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 7. September 2005 - Krahl / Kommission

(Rechtssache T-358/03)1

("Beamte - Dienstliche Verwendung in einem Drittland - Wohnungskosten - Klage - Fristen - Zwingendes Recht - Verspätete Klage - Unzulässigkeit")

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Siegfried Krahl (Zagreb, Kroatien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: J. Currall und H. Krämer)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Erstattung der dem Kläger im Rahmen seiner dienstlichen Verwendung in Zagreb entstandenen gesamten Wohnungskosten abgelehnt wurde

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 7 vom 10.1.2004.