Language of document : ECLI:EU:T:2004:340

Rechtssache T‑360/03

Frischpack GmbH & Co. KG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Dreidimensionale Marke – Form einer Käseschachtel – Absolutes Eintragungshindernis – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Unterscheidungskraft“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Rüge, die Beschwerdekammer habe im Rahmen ihrer Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke die maßgeblichen Verkehrskreise fehlerhaft definiert – Keine Änderung des Streitgegenstands

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 135 § 4; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) hat im Rahmen seiner Prüfung der Unterscheidungskraft eines angemeldeten Zeichens im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke die maßgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen.

Wendet sich der Kläger gegen die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, die die Beschwerdekammer ihrer Prüfung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke zugrunde gelegt hat, so begehrt er damit vom Gericht nicht entgegen Artikel 135 § 4 der Verfahrensordnung eine Entscheidung über andere Fragen als die, mit denen die Beschwerdekammer befasst war.

(vgl. Randnrn. 34-35)