Language of document : ECLI:EU:T:2008:403





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. September 2008 – Regione Siciliana/Kommission

(Rechtssache T‑363/03)

„Nichtigkeitsklage – EFRE – Streichung einer finanziellen Beteiligung – Einziehung der bereits gezahlten Beträge – Regionale oder lokale Einheit – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, eine finanzielle Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu streichen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 21-26)

Gegenstand

Klage erstens auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2003) 2890 endgültig der Kommission vom 13. August 2003, die Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), die der Klägerin mit der Entscheidung K(90) 2363 025 der Kommission vom 14. Dezember 1990 für ein Infrastrukturvorhaben in Sizilien bewilligt worden war, zu streichen und die von der Kommission im Rahmen dieser Beteiligung bereits gezahlten Beträge wieder einzuziehen, zweitens auf Nichtigerklärung der Belastungsanzeige Nr. 3240504102 der Kommission vom 26. September 2003 und drittens auf Nichtigerklärung jeder anderen damit zusammenhängenden oder vorangegangenen Handlung

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Regione Siciliana trägt die Kosten.