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Klage, eingereicht am 6. Januar 2009 - Dredging International und Ondernemingen Jan de Nul / EMSA

(Rechtssache T-8/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Dredging International NV (Zwijndrecht, Belgien) und Ondernemingen Jan de Nul NV (Hofstade-Aalst, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Martens)

Beklagte: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der EMSA, mit der das Angebot des von den Klägerinnen gebildeten Joint Venture Oil Combat (JVOC) abgelehnt und der Auftrag an den erfolgreichen Bieter vergeben wird, für nichtig zu erklären;

den zwischen der EMSA und dem erfolgreichen Bieter aufgrund des Vergabeverfahrens EMSA/NEG/3/2008 geschlossenen Vertrag für nichtig zu erklären;

dem JVOC eine Entschädigung für den Schaden zu zahlen, der ihm infolge der angefochtenen Entscheidung entstanden ist und der vorläufig auf 725 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung geschätzt wird;

der Kommission die Kosten einschließlich der Auslagen für den Rechtsanwalt des JVOC aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, das Angebot der Klägerinnen auf die Ausschreibung EMSA/NEG/3/2008 (Los 2: Nordsee) über Dienstleistungsaufträge betreffend Bereitschaftsschiffe für Ölunfallbekämpfung1 abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben. Außerdem verlangen sie Ersatz für den Schaden, der ihnen durch das Vergabeverfahren entstanden sei.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Gründe.

Erstens habe die Beklagte dadurch gegen Art. 135 Abs.2 der Verordnung2 und gegen Art. 253 EG verstoßen sowie die wesentlichen Formvorschriften der Begründungspflicht und die Wahrung der Verteidigungsrechte verletzt, dass sie sich geweigert habe, den Klägerinnen die von ihnen angeforderten Informationen zu den Gründen für die Ablehnung ihres Angebots und zu den Eigenschaften und Vorteilen des Angebots des erfolgreichen Bieters zu geben. Außerdem habe die Beklagte die Unterzeichnung des Vertrags mit dem erfolgreichen Bieter nicht ausgesetzt, während sie mit den Klägerinnen relevante Informationen ausgetauscht habe. Dadurch habe sie gegen Art. 105 Abs. 2 der Haushaltsordnung3 und gegen Art. 158a Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 verstoßen4.

Zweitens habe die Beklagte bei der Bewertung des Angebots des erfolgreichen Bieters offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und dadurch gegen die in Art. 89 der Haushaltsordnung genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoßen.

Drittens habe die Beklagte dadurch mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, dass sie das Angebot der Klägerinnen mit der Begründung, es sei mit Art. 12 Abs. 2 des Leistungsverzeichnisses unvereinbar, abgelehnt habe, ohne weiter auf das Vorbringen der Klägerinnen einzugehen. Dadurch habe die Beklagte gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoßen und Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung verletzt.

Viertens machen die Klägerinnen geltend, dass die Beklagte bei ihrer Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Leistungsverzeichnisses von einer offensichtlich unangemessenen finanziellen Obergrenze ausgehe und die Einreichung von bestätigenden Angeboten nicht zulasse.

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1 - ABl. 2008/S 48-065631.

2 - Die am 9. Dezember 2003 erlassene Verordnung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vom 9. Dezember 2003 für den vom Verwaltungsrat am 3. Juli 2003 verabschiedeten Haushaltsplan der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs.

3 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

4 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).