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Urteil des Gerichts vom 24. November 2010 - Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-9/09 P)1

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig - Antrag auf Rückgabe persönlicher Gegenstände - Mitteilung der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, in einer anderen Sprache als der der Beschwerde - Verspätete Klage - Fehlen einer Antwort auf einen im ersten Rechtszug gestellten Antrag)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission (F-133/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission (F-133/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wird insoweit aufgehoben, als darin nicht über den Antrag auf Feststellung der Inexistenz der im ersten Rechtszug angefochtenen Entscheidung entschieden würde.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr die Feststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung begehrt würde.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. Die in Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug, das zu dem oben genannten Beschluss Marcuccio/Kommission geführt hat, stehenden Kosten sind entsprechend den in Nr. 2 des Tenors dieses Beschlusses festgelegten Modalitäten zu tragen.

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1 - ABl. C 55 vom 7.3.2009.