Language of document : ECLI:EU:T:2014:808

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

16. September 2014

Rechtssache T‑83/13 P

BS

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Art. 73 des Statuts – Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten – Grundsatz der Kollegialität – Rechtscharakter des Rechtsstreits – Grad der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2012, BS/Kommission (F‑90/11, SlgÖD, EU:F:2012:188), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. BS trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamte – Soziale Sicherheit – Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten – Dienstunfähigkeit – Begriff – Schädigungen von hinreichender Schwere – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 73)

2.      Beamte – Soziale Sicherheit – Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten – Dienstunfähigkeit – Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität – Anwendung auf Verbrennungen und Vernarbungen

(Beamtenstatut, Art. 73; Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Anhang A, Abschnitt X)

1.      Als dienstunfähig im Sinne von Art. 73 des Statuts ist anzusehen, wer infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit völlig oder teilweise außerstande ist, ein normales Berufsleben zu führen. Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass nicht jede Schädigung der Haut die Anerkennung eines Grades der Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit zur Folge haben kann. Nur Schädigungen, die ganz oder teilweise die Fortführung eines normalen aktiven Lebens verhindern, fallen unter diese Bestimmung.

(vgl. Rn. 58 und 59)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 2. Oktober 1979, B./Kommission, 152/77, Slg, EU:C:1979:220, Rn. 10

2.      Abschnitt X der Europäischen Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität für medizinische Zwecke in Anhang A der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten der Beamten gilt für tiefgehende Verbrennungen oder pathologische Vernarbungen, wobei die Verwendung der nebenordnenden Konjunktion „oder“ nur klarstellt, dass die betreffende Verletzung nicht gleichzeitig eine tiefgehende Verbrennung und eine pathologische Vernarbung sein muss, damit sie nach der Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität anerkannt wird. Hingegen können nicht tiefgehende Verbrennungen ebenso wenig wie nicht pathologische Vernarbungen nicht zu einer Entschädigung berechtigen.

(vgl. Rn. 61)