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Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2021 – Kampete/Rat

(Rechtssache T-113/19)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ilunga Kampete (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, H. Marcos Fraile, S. Van Overmeire und M.-C. Cadilhac)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2018, L 314, S. 47) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2018, L 314, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Ilunga Kampete trägt die Kosten.

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1     ABl. C 139 vom 15.4.2019.