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Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 – Japan Airlines/Kommission

(Rechtssache T-36/11)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Luftfrachtmarkt – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf mehrere Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen [Einführung von Treibstoffzuschlägen und Sicherheitszuschlägen, Weigerung, eine Provision auf die Zuschläge zu zahlen] – Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft über den Luftverkehr – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Japan Airlines Co. Ltd, vormals Japan Airlines International Co. Ltd (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und K. Van Hove sowie R. Burton, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. von Lingen und S. Noë, dann S. Noë und J. Bourke sowie schließlich A. Dawes im Beistand von J. Holmes, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin und die Japan Airlines Corp. verhängten Geldbuße

Tenor

Der Beschluss K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 – Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er die Japan Airlines Co. Ltd und die Japan Airlines Corp. betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Japan Airlines Co. Ltd entstanden sind.

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1     ABl. C 80 vom 12.3.2011.