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Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 – Aeris Invest/EZB

(Rechtssache T-827/17)1

(Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258/EG – Dokumente im Zusammenhang mit der Annahme eines Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Ausnahme hinsichtlich des Schutzes der Vertraulichkeit der Aussprachen der Beschlussorgane der EZB – Dokumente, die das Ergebnis der Aussprachen der Beschlussorgane der EZB widerspiegeln – Begründungspflicht – Ausnahme hinsichtlich des Schutzes der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats – Ausnahme hinsichtlich des Schutzes der Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in einem Mitgliedstaat – Ausnahme hinsichtlich des Schutzes der Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das Unionsrecht geschützt werden – Begriff „vertrauliche Informationen“ – Allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit – Ausnahmen von der Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen – Art. 47 der Charta der Grundrechte)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Aeris Invest Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Vallina Hoset und E. Galán Burgos)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: T. Filipova, D. Báez Seara und F. von Lindeiner im Beistand von Rechtsanwalt M. Kottmann)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, J. Rius, C. Ehrbar und A. Steiblytė), Banco Santander, SA (Santander, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rodríguez Cárcamo und A. Rodríguez Conde)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlüsse LS/MD/17/405, LS/MD/17/406 und LS/MD/17/419 der EZB vom 7. November 2017, mit denen der vollständige Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit der Annahme eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, SA verweigert wird

Tenor

Der Beschluss LS/MD/17/406 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 7. November 2017 wird für nichtig erklärt, soweit durch ihn der Zugang zum Ergebnis der Abstimmung im EZB-Rat im Protokoll der 447. Sitzung des EZB-Rats verweigert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Aeris Invest Sàrl trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der EZB.

Die EZB trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

Die Europäische Kommission und die Banco Santander, SA tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 63 vom 19.2.2018.