Language of document : ECLI:EU:T:2021:801


 


 



Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 11. November 2021 –
QC/Kommission

(Rechtssache T77/21)(1)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehalt – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Entscheidung zur Festsetzung der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre – Gebundene Kompetenz – Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Unzulässigkeit – Antrag auf Erlass einer Anordnung – Offensichtliche Unzuständigkeit“

1.      Beamtenklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die durch eine nationale Behörde durchgeführte Berechnung der auf das System der Union zu übertragenden Ruhegehaltsansprüche übernommen und die Anzahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre in diesem System festgesetzt wird – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 11 Abs. 2)

(vgl. Rn. 28)

2.      Beamte – Handlungen der Verwaltung – Rechtsakt, der auf der Entscheidung einer nationalen Behörde beruht – Mängel der nationalen Entscheidung – Folgen für die Rechtmäßigkeit des Unionsrechtsakts – Fehlen

(vgl. Rn. 29)

3.      Beamte – Versorgungsbezüge – Vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das System der Union – Modalitäten – Bestimmung des Kapitalwerts der in einem nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche – Zuständigkeit der nationalen Behörden – Möglichkeit des betreffenden Unionsorgans, die Vereinbarkeit der nationalen Entscheidung mit dem Unionsrecht zu prüfen – Nichteinbeziehung

(Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 11 Abs. 2)

(vgl. Rn. 30-33)

Tenor

1.

Die Klage wird teils als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend, teils als unzulässig und teils wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen.

2.

QC trägt die Kosten.


1 ABl. C 138 vom 19.4.2021.