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Klage, eingereicht am 17. September 2007 - Evraets/Kommission

(Rechtssache F-92/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Pascal Evraets (Lambusart, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der das Verzeichnis der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nach Besoldungsgruppe AST 4 beförderten Beamten bekanntgegeben wurde, aufzuheben, soweit die Kommission seine Beförderungsfähigkeit im Beförderungsverfahren 2006 nicht berücksichtigt hat und sein Name nicht im Verzeichnis der beförderten Beamten aufgeführt ist;

soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2007 über die Zurückweisung seiner nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) am 16. Februar 2007 eingelegten Beschwerde aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit, der nach erfolgreicher Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren seit dem 16. April 2004 in der Besoldungsgruppe AST 3 zum Beamten ernannt ist, wurde im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 als nicht beförderungsfähig angesehen, weil er nicht nach Art. 45 Abs. 2 des Statuts nachgewiesen habe, dass er in einer dritten Sprache arbeiten könne.

Er stützt seine Klage auf drei Klagegründe. Erstens liege ein Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 des Statuts vor, und Art. 10 Abs. 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts sei rechtswidrig. Nach Art. 45 Abs. 1 des Statuts, nach dem für die Beförderungsfähigkeit eine Dienstzeit von zwei Jahren erforderlich sei, hätte er zum 16. April 2006 befördert werden können, d. h. vor Inkrafttreten des Erfordernisses, nachzuweisen, dass er in einer dritten Sprache arbeiten könne. Art. 11 des Anhangs XIII des Statuts sehe vor, dass Art. 45 Abs. 2 nicht für Beförderungen gelte, die vor dem 1. Mai 2006 wirksam würden. Indem die Kommission von ihm gefordert habe, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, weil seine Beförderung in Anwendung von Art. 10 Abs. 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen erst am 1. Mai 2006 wirksam werde, habe sie gegen Art. 45 Abs. 1 des Statuts verstoßen.

Zweitens lägen Ungleichbehandlungen vor, und Art. 11 des Anhangs XIII des Statuts und Art. 1 Nr. 1 der von der Kommission am 19. Juli 2006 erlassenen Gemeinsamen Regelung über die Einzelheiten für die Anwendung von Art. 45 Abs. 2 des Statuts seien rechtswidrig. Insbesondere seien die zwischen dem 15. April 2004 und dem 30. April 2004 eingestellten Beamten nach denselben Vorschriften des Statuts eingestellt worden wie die vor dem 15. April 2004, d. h. vor dem Inkrafttreten von Art. 45 Abs. 2 des Statuts, eingestellten Beamten. Infolgedessen hätten Art. 11 des Anhangs XIII des Statuts und Art. 1 Nr. 1 der Gemeinsamen Regelung eine Diskriminierung geschaffen, indem für die zwischen dem 15. April und 30. April 2004 eingestellten Beamten strengere Beförderungsbedingungen anwendbar seien als für die vor dem 15. April 2004 eingestellten Beamten. Zudem sei nach Art. 5 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts die Kenntnis einer dritten Sprache für die erste Beförderung der Beamten, die zwar nach dem 1. Mai 2004 eingestellt worden, zuvor aber Bedienstete auf Zeit gewesen seien, nicht erforderlich. Es sei somit rechtswidrig, von Beamten, die, wie er, vor diesem Zeitpunkt ernannt worden seien, die Kenntnis einer dritten Sprache zu fordern.

Drittens liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Effektivität und des Vertrauensschutzes vor. Bei der Durchführung von Art. 45 Abs. 2 des Statuts habe die Kommission nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt und habe nicht den berechtigten Erwartungen der Beamten entsprochen, die im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 Anwartschaft auf eine Beförderung gehabt hätten. Insbesondere habe die Kommission es unterlassen, geeignete Übergangsbestimmungen zu erlassen und rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihm zu ermöglichen, eine dritte Sprache zu erlernen und somit beförderungsfähig zu sein.

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