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Klage, eingereicht am 9. Juni 2008 - Paul Alfons Rehbein/HABM - Hervé Dias Martinho und Manuel Carlos Dias Martinho (Outburst)

(Rechtssache T-214/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Paul Alfons Rehbein (GmbH & Co.) KG (Glinde, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. E. Lampel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hervé Dias Martinho und Manuel Carlos Dias Martinho (Le Plessis Trévise, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. März 2008 in der Sache R 1261/2007-2 aufzuheben und

dem Harmonisierungsamt ihre Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "Outburst" für Waren in den Klassen 16, 18 und 25 - Anmeldung Nr. 4 318 333.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke "Outburst" für Waren in Klasse 25 - deutsche Markeneintragung Nr. 399 40 713.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die ältere Gemeinschaftsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen sei, ernsthaft benutzt worden sei; Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung, da die Beschwerdekammer die eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin zu Unrecht nicht berücksichtigt habe; Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung und gegen die Regel 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2868/951 der Kommission da die weiteren im Beschwerdestadium des Widerspruchsverfahrens vorgebrachten Beweismittel zulässig seien und bei der Prüfung der ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke berücksichtigt werden müssten; Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör, da die Beschwerdekammer den nach Fristablauf vorgebrachten Benutzungsnachweis hätte berücksichtigen müssen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995 L 303, S.1)