Language of document : ECLI:EU:T:2011:182

Rechtssache T-466/08

Lancôme parfums et beauté & Cie

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ACNO FOCUS – Ältere nationale Wortmarke FOCUS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Anfangsdatum des Fünfjahreszeitraums – Tag der Eintragung der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2 und 3; Richtlinie 89/104 des Rates)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Aus Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke geht hervor, dass ein Widersprechender, der Inhaber einer älteren Gemeinschaftsmarke ist, deren Benutzung nur nachweisen muss, wenn diese am Tag der Veröffentlichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung seit mindestens fünf Jahren eingetragen war.

Nach Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 ist „Absatz 2 … auf ältere nationale Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung in der Gemeinschaft die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist“.

Auch wenn sich aus Art. 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, dass der Tag der Eintragung einer älteren nationalen Marke den Anfangszeitpunkt des Fünfjahreszeitraums der Eintragung bildet, ist zu konstatieren, dass der Verordnung Nr. 40/94 nicht entnommen werden kann, von welchem Zeitpunkt an ältere nationale Marken in jedem einzelnen Mitgliedstaat als eingetragen anzusehen sind.

Zwar ist das nationale Markenrecht durch die Richtlinie 89/104 über die Marken harmonisiert worden ist. Diese hat aber nicht den verfahrensrechtlichen Aspekt der Eintragung von Marken harmonisiert, so dass es Sache des Mitgliedstaats ist, für den die Marke angemeldet worden ist, den Zeitpunkt festzulegen, zu dem das Eintragungsverfahren nach seinen eigenen Verfahrensvorschriften endet.

Folglich ist, um das Datum der Eintragung einer älteren nationalen Marke zu bestimmen, mangels einer einschlägigen Vorschrift in der Verordnung Nr. 40/94 oder der Richtlinie 89/104 das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats heranzuziehen.

(vgl. Randnrn. 27-28, 30-32)

2.      Zwischen dem Wortzeichen ACNO FOCUS, das als Gemeinschaftsmarke für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Schminkmittel“ in Klasse 3 des Nizzaer Abkommens angemeldet wurde, und der älteren Wortmarke FOCUS, die in Deutschland für Waren und Dienstleistungen u. a. derselben Klasse eingetragen ist, besteht für das deutsche Publikum Verwechslungsgefahr.

Zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht nämlich eine gewisse Ähnlichkeit in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht. Darüber hinaus sind die in Frage stehenden Waren identisch. Unter diesen Umständen und insbesondere in Anbetracht zum einen der Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nur ein unvollkommenes Bild der fraglichen Marken im Gedächtnis behalten, so dass deren gemeinsamer Bestandteil „Focus“ zwischen ihnen eine gewisse Ähnlichkeit begründet, und zum anderen der Wechselbeziehung zwischen den verschiedenen zu berücksichtigenden Faktoren ist im Ergebnis festzustellen, dass zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr besteht.

(vgl. Randnrn. 46, 49, 69-70)