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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Peroxid-Chemie GmbH & Co. KG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. März 2004

(Rechtssache T-104/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Peroxid GmbH & Co. KG, Pullach (Deutschland), hat am 16. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte M. Karl und C. Steinle.

Die Klägerin beantragt,

-     Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Dezember 2003 (berichtigt am 7. Januar 2004) in der Sache COMP/E-2/37.857 - Organische Peroxide für nichtig zu erklären;

-     hilfsweise: die in Artikel 2 Buchstabe c) und d) der Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbußen herabzusetzen;

-     die gegen Akzo Nobel Polymer Chemicals B.V., Akzo Nobel N.V., Akzo Nobel Chemicals International B.V., als gesamtschuldnerisch haftende Unternehmen verhängte Geldbußen auf 120,75 Mio. EUR festzusetzen;

-     die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerin und fünf weitere Unternehmen (darunter auch Akzo) bzw. Unternehmensvereinigungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen haben, indem sie sich an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Markt der organischen Peroxide beteiligt haben. Der Klägerin wurden zwei Geldbußen auferlegt. Gegen Akzo wurde keine Geldbuße festgesetzt.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nicht gegen die Entscheidung als Ganzes, sondern ausschließlich gegen die ihr darin auferlegten Geldbußen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kommission wegen der Beteiligung der Klägerin an dem Wettbewerbsverstoß auf dem Markt der organischen Peroxide keine zwei Geldbußen gegen die Klägerin hätte verhängen dürfen. Die Kommission habe entweder gegen die Verjährungsvorschriften oder gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen. Falls die beiden Geldbußen wegen zweier verschiedener Zuwiderhandlungen der Klägerin verhängt wurden, sei die erste (von 1971 bis Ende August 1992 begangene) Zuwiderhandlung der Klägerin bereits verjährt gewesen. Falls die beiden Geldbußen hingegen wegen ein und derselben fortgesetzten Zuwiderhandlung der Klägerin festgesetzt wurden, liege eine verbotene Doppelahndung vor.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Kommission die Obergrenze des Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 missachtet habe, da die gegen die Klägerin festgesetzten Geldbußen 10% ihres im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung erzielten Gesamtumsatzes deutlich übersteigen. Außerdem hätte die Kommission die Klägerin nicht als Wiederholungstäterin einstufen und den Grundbetrag der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbußen deswegen nicht um 50% erhöhen dürfen. Dadurch habe die Kommission gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt.

Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Kronzeugenmitteilung von 1996 missachtet habe, indem sie gegen Akzo keine Geldbuße verhängt hat, obwohl dieses Unternehmen nachweislich eine entscheidende Rolle bei der Durchführung der rechtswidrigen Handlung gespielt habe. Dadurch habe die Kommission dem Hauptwettbewerber der Klägerin einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in dreistelliger Millionenhöhe gewährt, vom dem die Klägerin unmittelbar und individuell betroffen sei.

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