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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Aluminium Silicon Mill Products GmbH gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 16. März 2004

(Rechtssache T-107/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Aluminium Silicon Mill Products GmbH, Zug, Schweiz, hat am 16. März 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte A. Willems und L. Ruessmann.

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 insoweit für nichtig zu erklären, als darin Zölle für Ausfuhren von SKU und ZAO Kremny eingeführt werden;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Maßnahme, der Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates1, wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland eingeführt, und als Teil dieser Maßnahme wurde Silicium zweier verbundener russischer Hersteller, nämlich SUAL-Kremny-Ural und ZAO Kremny, mit einem Zoll von 22,7 % belegt. Die Klägerin führt Silicium-Metall von diesen beiden Herstellern ein, um es an Kunden in der Europäischen Gemeinschaft zu verkaufen, und beantragt auf dieser Grundlage die Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme.

Die Klägerin trägt für ihre Klage vor, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Artikel 1 Absatz 4 und 6 Absatz 7 der Verordnung Nr. 384/19962 verletzt, da in der angefochtenen Maßnahme die Bedeutung der verschiedenen Produktmerkmale und der verschiedenen Endverwendungen von chemischen und metallurgischen Silicium-Metallen nicht beachtet werde. Zudem habe der Rat weder die Bestimmung des Ausfuhrpreises noch die Feststellung begründet, dass sich die Schadensindikatoren zwischen 1998 und 2000 positiv entwickelt hätten. Mit dieser Feststellung würden auch Artikel 3.4 des WTO-Antidumpingübereinkommens und Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 384/1996 verletzt. Außerdem habe der Rat seine Schlussfolgerung nicht begründet, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der Schädigung belegt worden sei, in Bezug auf diese Schlussfolgerung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und Artikel 3 Absätze 2, 6 und 7 der Verordnung Nr. 384/1996 sowie die Artikel 3.1 und 3.5 des WTO-Antidumpingübereinkommens verletzt. Schließlich habe der Rat im Zusammenhang mit der Heranziehung der Zielpreisunterbietungsspanne als Methode zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 384/1996 verletzt und diese Vorgehensweise nicht angemessen begründet.

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1 - ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 3 bis 13.

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1 bis 20.