BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
22. November 2005(*)
„Streichung“
In der Rechtssache T-104/04
Degussa Initiators GmbH & Co. KG (vormals Peroxid-Chemie GmbH & Co. KG) mit Sitz in Pullach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Karl und Rechtsanwalt C. Steinle,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Bouquet, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt A. Böhlke, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (COMP/E/-2/37.857) vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen betreffend Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen auf dem Markt der organischen Peroxide
erlässt
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER
DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
1 Mit am 18. Oktober 2005 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben beantragte die Klägerin gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung die Streichung der Rechtssache. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
2 Mit am 7. November 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass sie zur Rücknahme der Klage keine Anmerkungen habe und beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
3 Gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. In diesem Fall hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
4 Daher sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-104/04 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Luxemburg, den 22. November 2005
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