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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. März 2007 - Aluminium Silicon Mill Products / Rat

(Rechtssache T-107/04)1

(Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland - Schädigung - Schadensursache)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aluminium Silicon Mill Products GmbH (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems und L. Ruessmann)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigter: M. Bishop, im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: T. Scharf und K. Talabér Ricz)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland (ABl. L 339, S. 3)

Tenor

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland wird für nichtig erklärt, soweit dadurch der Klägerin ein Antidumpingzoll auferlegt wird.

Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 106 vom 30.4.2004.