Language of document : ECLI:EU:T:2007:85

Rechtssache T‑107/04

Aluminium Silicon Mill Products GmbH

gegen

Rat der Europäischen Union

„Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland – Schädigung – Kausalzusammenhang“

Leitsätze des Urteils

1.      Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 48 § 2)

2.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung

(Verordnungen des Rates Nr. 384/96, Art. 3 Abs. 5, und Nr. 2229/2003)

3.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung

(Verordnungen des Rates Nr. 384/96, Art. 3 Abs. 3, 6 und 7, und Nr. 2229/2003)

1.      Aus Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und neue Angriffs‑ und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel oder ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären.

(vgl. Randnrn. 60-61)

2.      Der Rat überschreitet den weiten Wertungsspielraum, der ihm im Rahmen eines Antidumpingverfahrens bei der Feststellung des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusteht, wenn er einen Fehler in der Sachverhaltsermittlung in Bezug auf die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Zeit, die er für die Zeit hält, in der die Schädigung besonders offensichtlich war, begeht und deshalb bei der Feststellung, dass eine Schädigung vorliegt, von einer offensichtlich unzutreffenden Voraussetzung ausgeht; gemäß Art. 3 Abs. 5 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 muss diese Feststellung das Ergebnis einer Abwägung der – positiven wie negativen – Entwicklung der für maßgeblich gehaltenen Indikatoren sein.

(vgl. Randnrn. 43-44, 66)

3.      Ungeachtet des weiten Wertungsspielraums, der dem Rat im Rahmen eines Antidumpingverfahrens bei der Feststellung des Vorliegens eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der behaupteten bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusteht, verstößt er gegen die Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 und insbesondere gegen deren Art. 3 Abs. 3, 6 und 7, wenn er dadurch offensichtliche Wertungsfehler begeht, dass er für die untersuchten Zeiträume nicht die unvermeidliche Auswirkung erstens des Nachfragerückgangs auf die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zweitens des Anstiegs seines Marktanteils und seiner Verkaufsmenge auf die Höhe seiner Preise und drittens der Strukturänderung seiner Verkäufe auf den Umfang des Rückgangs des Durchschnittspreises bei seinen Verkäufen berücksichtigt hat; diese Fehler führen zwangsläufig dazu, dass den fraglichen Einfuhren schädliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugeschrieben werden, deren Ursache unabhängig von diesen Einfuhren ist.

(vgl. Randnrn. 71, 116)