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Klage, eingereicht am 5. Oktober 2007 - Frankreich / Rat

(Rechtssache T-382/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und A.-L. During)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 hinsichtlich Treibnetzen1 für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Verordnung, gegen die sich die Klage richtet, zielt darauf, Treibnetze einheitlich zu definieren. Die Klägerin wendet sich insofern gegen die durch die Verordnung aufgestellte Definition, als sie Netze wie die sogenannte Thonaille in die Kategorie Treibnetze einschließe und auch sie daher dem Verwendungsverbot nach Art. 11a der Verordnung Nr. 894/972 unterwerfe.

Die Klägerin stützt ihre Klage zunächst darauf, dass die angefochtene Verordnung wegen fehlender Begründung für nichtig erklärt werden müsse, weil sie nicht die Gründe nenne, weshalb sie das Verbot der Verwendung von Treibnetzen auf stabil gehaltene Netze wie die sogenannte Thonaille ausgedehnt habe.

Zweitens verstoße die angefochtene Verordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Verbot von Treibnetzen, so wie diese definiert seien, zum einen im Hinblick auf die mit diesem Verbot verfolgten Ziele und zum anderen im Hinblick auf die im Vergleich zu anderen Treibnetztypen besonderen Merkmale der Thonaille offensichtlich ungeeignet sei.

Schließlich sei das Verbot von Treibnetzen, so wie diese in der Verordnung Nr. 809/2007 definiert seien, diskriminierend, weil es in Anbetracht von deren Merkmalen nicht gerechtfertigt sei, Netze vom Typ Thonaille so wie die anderen Treibnetze zu behandeln.

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1 - ABl. L 182, S. 1.

2 - Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132, S. 1).