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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs – Österreich) – Mohammed Bilali/Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

(Rechtssache C-720/17)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Subsidiärer Schutz – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 19 – Aberkennung des subsidiären Schutzstatus – Irrtum der Verwaltung über die tatsächlichen Umstände)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mohammed Bilali

Beklagter: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Tenor

Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.

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1     ABl. C 104 vom 19.3.2018.