Klage, eingereicht am 28. Mai 2013 – Nordex Holding/HABM – Fontana Food (Taverna)
(Rechtssache T-302/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Nordex Holding A/S (Dronninglund, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kleis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fontana Food AB (Tyresö, Schweden)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 21. März 2013 in der Sache R 2608/2011-1 aufzuheben;
die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Nr. 4891 C vom 21. Oktober 2011, die dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausging, aufzuheben;
dem HABM die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Taverna“ – Gemeinschaftsmarke Nr. 5 466 909.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs.1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.