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Klage, eingereicht am 28. Mai 2013 – Nordex Holding/HABM – Fontana Food (Taverna)

(Rechtssache T-302/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Nordex Holding A/S (Dronninglund, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kleis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fontana Food AB (Tyresö, Schweden)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 21. März 2013 in der Sache R 2608/2011-1 aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Nr. 4891 C vom 21. Oktober 2011, die dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausging, aufzuheben;

dem HABM die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Taverna“ – Gemeinschaftsmarke Nr. 5 466 909.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs.1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.