Language of document : ECLI:EU:C:2017:497

Rechtssache C436/16

Georgios Leventis
und
Nikolaos Vafeias

gegen

Malcon Navigation Co. ltd.
und
Brave Bulk Transport ltd.

(Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 23 – Gerichtsstandsklausel – Zuständigkeitsklausel in einem zwischen zwei Gesellschaften geschlossenen Vertrag – Schadensersatzklage – Gesamtschuldnerische Haftung der Vertreter einer dieser Gesellschaften für unerlaubte Handlungen – Möglichkeit dieser Vertreter, sich auf die genannte Klausel zu berufen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Juni 2017

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Zuständigkeitsvereinbarung – Gerichtsstandsvereinbarung – Zuständigkeitsklausel in einem zwischen zwei Gesellschaften geschlossenen Vertrag – Klausel, die nicht von den Vertretern einer dieser Gesellschaften geltend gemacht werden kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage zu bestreiten

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 23 Abs. 1)

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einem zwischen zwei Gesellschaften geschlossenen Vertrag enthalten ist, nicht von den Vertretern einer dieser Gesellschaften geltend gemacht werden kann, um die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage zu bestreiten, mit der sie für ihnen zur Last gelegte unerlaubte Handlungen in Ausübung ihrer Pflichten gesamtschuldnerisch zur Verantwortung gezogen werden sollen.

Aus Art. 23 der Brüssel‑I-Verordnung geht aber klar hervor, dass sich sein Anwendungsbereich auf Fälle beschränkt, in denen die Parteien einen Gerichtsstand „vereinbart“ haben. So hat der Gerichtshof entschieden, dass das erkennende Gericht vorab prüfen muss, ob die Gerichtsstandsklausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen muss; die Formerfordernisse in Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung sollen insoweit gewährleisten, dass die Einigung tatsächlich feststeht (Urteil vom 7. Juli 2016, Hőszig,C‑222/15, EU:C:2016:525, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Infolgedessen kann eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide,C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(vgl. Rn. 33-35, 43 und Tenor)